Bundestagswahl: Erststimme, Zweitstimme, Überhangmandate
Erststimme für Wahlkreisabgeordneten - Zweitstimme für Partei - Für die Stärke der Parteien im Bundestag sind die Zweitstimmen ausschlaggebend
Erststimme und Zweitstimme
Wiesbaden, 08.09.2005 (destatis) - Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam, dass bei der Wahl des 16. Deutschen Bundestages am 18. September 2005 jeder Wähler und jede Wählerin - wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen - zwei Stimmen hat:
- eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (auf der linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und
- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei (auf der rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).
Mit seiner Erststimme bestimmt der Wähler unmittelbar, welcher Bewerber seines Wahlkreises ihn im Deutschen Bundestag vertreten soll, während er mit der Zweitstimme die Landesliste der von ihm bevorzugten Partei mit allen von der Partei aufgestellten Bewerbern in der dort festgelegten Reihenfolge wählt. Für die Sitzverteilung, das heißt für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, sind grundsätzlich die für die Landeslisten der Parteien bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ausschlaggebend. Denn die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis der jeweils von den einzelnen Parteien bundesweit erzielten Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Es handelt sich also im Grundsatz um ein Verhältniswahlsystem.
Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben Parteien, die weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen im Bundesgebiet erhalten oder die nicht mindestens drei Wahlkreissitze errungen haben.
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