Naja, das ist alles relativ. Ich gehe davon aus, dass der Personalrat tatsächlich ein Mitbestimmungsrecht hat, § 75 Abs. 1 Nr. 3 PersVG. Ich gehe davon aus, dass das eindeutig ist.
Nun die Frage, inwieweit dieses Mitbestimmungsrecht eingeschränkt ist. Denn Fakt ist auch, dass es auch Gründe gibt, weshalb der PersR die Zustimmung verweigern darf, siehe § 77 Abs. 2 BPersVG. Und hier wird man wohl sagen müssen, dass diejenigen, die einer Entfristung mit bundesweiter Versetzungsmöglichkeit (mit Unterschrift auf dem Entfristungsvertrag und Zugang BAMF) sowie dem damit verbundenen Wunsch, in dem vereinbarten Referat tätig werden zu wollen, keine Gründe geltend machen können. M.a.W. liegt kein Grund im Sinne von § 77 Abs.2 BPersVG vor.
Einziger Angriffspunkt ist die "Bewertungsrichtlinie". Sollte diese fehlerhaft umgesetzt worden sein (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1, 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG), dann kann es sein, dass der Personalrat ein Verweigerungsrecht hat. Gilt übrigens auch mit Blick auf Frauenförderungsplanverletzungen.
Nur: es erscheint widersprüchlich, dass zunächst mit Vertragsunterzeichnung einem bestimmten Referat durch die MA zugestimmt wird, sodann nach Entfristung der betreffende MA deren Versetzungsverfügung nicht zugestimmt werden soll. Insoweit ist mit Blick auf eine Verweigerung durch den PR eine einschränkende Auslegung des Verweigerungsrechts aus § 77 Abs. 2 BPersVG geboten. Wenn ein MA sich mit einem Referat einverstanden erklärt (niemand wurde zur Unterzeichnung gezwungen), dann sind m.E. nach nur Gründe, die nach Vertragsschluss entstanden sind, berücksichtigungsfähig. Und dann auch nur mit Blick auf Gründe gem. § 77 Abs. 2 BPersVG. Dies könnte auch den straffen Zeitplan erklären: wenig Zeit zwischen Vertragsschluss und Versetzung=geringere Wahrscheinlichkeit für das Entstehen von beachtlichen Gründen nach Vertragsschluss.
Und ganz kurz zum Personalrat: der PR ist keine Gewerkschaft. Er versucht nur im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Organisation, hier also des BAMF, sozialverträglich zu gestalten. § 2 BPersVG: "Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.". Die Aufgabe des PR ist NICHT Arbeitskampf, sondern Gespräche/Maßnahmen für Abstimmungen u.ä. in der Organisation des Amtes sowie die Übernahme von Kontrollen. Insoweit hat der PR eine vergleichsweise schwache Position, dient aber eben auch der Mitbestimmung (betont formuliert) in einem Unternehmen, das jemand anderem gehört und in dem der Arbeitgeber das Sagen hat (Weisungsrecht). Ich schreibe nicht, dass das alles so toll ist. Man muss aber sehen, dass die Amtsleitung davon ausgeht, die Vereinbarungen mit den MA werden von beiden Seiten eingehalten und entsprechend handelt sie auch, setzt also 1:1 um. Ich stimme dieser Vermutung des Chatteilnehmers zu.
Und sollten meine Überlegungen, die eingeschränkten Verweigerungsgründe des PR betreffend, korrekt sein, auch zu recht und ein Gericht kann dies nicht ändern. M.a.W. ist ein Beteiligungsrecht des PR zu bejahen, ein Zustimmungsverweigerungsrecht in den meisten Fällen aber wohl zu verneinen. Aber Rumpelstilzchen ist mit Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten für den PR ein wenig zu viel, finde ich...
WiWi Gast schrieb am 29.03.2018:
Nach der letzten Infoport Meldung gehe ich davon aus, dass die Amtsleitung auch dies wieder 1:1 umsetzen wird, also alle Klagen und Einwände ignoriert und diejenigen, die am 2.5. nicht im neuen Referat antreten mit arbeitsrechtlichen Mitteln belangen wird.
Ob man das gut finden soll, steht auf einem anderen Blatt, aber es setzt die Konsequenz der getroffenen Entscheidungen (und Nichtbeachtung der Richter) fort, so dass auch der GPR hier nur das Rumpelstilzchen geben, aber nichts ändern kann...
WiWi Gast schrieb am 29.03.2018:
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