WiWi Gast schrieb am 08.07.2024:
Du hast angeblich zwei Master. Du bist aber mit Sicherheit nicht auch noch Volljurist (und ggf FA für Arbeits-und oder Strafrecht). Insoweit empfehle ich als Jurist jedem, den weitgehenden Unsinn, den Du schreibst zu ignorieren beziehungsweise alle Erfahrungsberichte von Leuten, die hier erzählen, was bei ihnen (bislang)so alles gelappt hat.
0/10. Wenn du schon versuchst hier einen auf "Jurist" zu machen, der angeblich Jura studiert hat, dann benutz wenigstens die richtige Terminologie. Entweder du bist Jurist (1. Staatsexamen) oder Volljurist (2. Staatsexamen). Oder gleich Rechtsanwalt.
Als Jurist, der auch mal eine Zeit Richter am Arbeitsgericht war, habe ich einige Fälle gehabt, wo der/ die nach gefährlichem Zeugnis den Job verloren und noch strafrechtlich verurteilt wurden. Und das kam dann auch nicht im Einstellungsprozess, sondern ziemlich überraschend eine ganze Zeit später.
Wieder 0/10. Die zivilrechtlichen Konsequenzen sind von den strafrechtlichen Konsequenzen zu trennen. Wärst du tatsächlich Richter gewesen, dann wüsstest du, dass man nur bei gefälschten Zeugnissen gekündigt werden kann, wenn die Zeugnisse unmittelbar in Zusammenhang mit der jeweiligen Stelle von Bedeutung sind und der Bewerber auch deshalb eingestellt wurde. Die Nachweispflicht ist hier beim AG. Ich hab das Urteil nicht vor mir liegen, aber berühmtester Fall ist wohl der von einer südamerikanischen Ärztin, die angab Ärztin zu sein und der gekündigt wurde, weil sie keine war. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung abgelehnt, weil sie lediglich als Assistentin/Sekretärin eingestellt wurde. Hätte Sie sich für eine Stelle als Ärztin beworben und auch einen Job als Ärztin gehabt, wäre das eine andere Geschichte gewesen.
Wie gesagt, hättest du auch nur etwas juristisches Verständnis, wüsstest du, was ich geschrieben habe. Ja, in 95%+ der Fälle fälscht man Zeugnisse, um den Zugang zu einer besseren Position zu erhalten, weshalb der Nachweis des Zusammenhangs relativ leicht ist, aber wie gesagt, Teufel liegt im Detail.
I.Ü. würde ich mal aufpassen und sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, damit man nicht noch im Bereich Anstiftung zu einer Straftat landet..
Wärst du tatsächlich Richter gewesen, dann wüsstest du, dass das absoluter BS ist was du da laberst, da § 111 I StGB nie und nimmer erfüllt ist.
"Dem Auffordern muss ein entspr. Appellcharakter zu eigen sein, dh es muss den Wunsch nach Realisierung der Tat durch die Adressaten (genauer: durch zumindest einen der Adressaten) erkennen lassen; [...] Damit ist „Auffordern“ mehr als das Befürworten einer Straftatbegehung, das Schaffen eines Anreizes oder gar nur die bloße Information über das Stattfinden einer Straftat bzw. über Möglichkeiten zur Tatbegehung." HK-GS/Manfred Heinrich StGB § 111 Rn. 10, 11.
Allein der objektive Tatbestand hier ist nie und nimmer erfüllt. "Aus dem Fenster lehnen" mein Gott. Mach erstmal dein Studium fertig.
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