Ich finds höchst interessant, dass es diese Möglichkeit gibt.
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Solange das Gesetz, nichts regelt, wirtschaftet ein jedes System für sich und es kann nichts übergeleitet werden, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich entweder individuell oder auf Basis eines Überleitugsabkommens.
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In manchen Bundesländern regelt das Gesetz die Ausnahme bzw. die Überleitung, manchmal verpflichtend, manchmal fakultativ.
- Wenn nun übergeleitet wird, geht der Spaß erst richtig los.
A) Das abgebende Versorgungswerk
Welcher Betrag wird abgegeben ?
- Die Beiträge ?
- Die Zinsen ?
- Was ist mit Anlageverlusten ?
- Was ist mit den bis zum Zeitpunkt der Überleitung ausgegebenen Gelder, etwa für Kosten, Versorgung der Ehepartner der Rentner per Umlage, Berufsunfähigkeit ?
In welchen Fällen rechnet das abgebende Versorgungswerk in die gerade ausbezahlten Renten Teile der Beiträge der jungen Mitglieder ein ?
-> Eine Berechnung zu der abgegebenen Geldsumme wäre höchst interessant, ist die schon mal angefordert worden ?
B) Das aufnehmende WPV
Wenn nun das abgebende System z. B. eine Altersrente von 1.000 € monatlich vorsieht, sieht dann das WPV ebenfalls diesen Betrag vor oder einen geringeren Betrag ? Ist der Rentenbetrag im WPV geringer und müssen die Anwartschaften zwingend übertragen werden, hindert das die Steuerberater, das WP Examen zu machen: Rentenverlust durch das WP Examen ?
Wie werden die Einzahlungen verrentet ? So als wären sie im Zeitpunkt, zu dem sie an das StB Versorgungswerk geflossen sind, an das WPV verrrentet oder als Einzahlung im Zeitpunkt, in dem die Gelder beim WPV eingehen ?
Das Problem ist auch hier, dass sich die Lage des WPV zwischen dem Zeitpunkt der Einzahlung in das StB - V und dem Zeitpunkt des Übertrags zum "guten" und "zum schlechten" ändern kann. Partizipieren die neu hinzu gekommenen Mitglieder des WPV daran ?
Im übrigen ist spannend, ob das WPV wie manche Systeme den Zuzug künftiger Einzahler einrechnet, vgl. § 341 f HGB in Abs. 1
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341f.html
Wie kann man den Barwert der künftig eingehenden Beiträge schätzen, wenn die jeweiligen Landesgesetzgeber einfach die Regelungen, die jetzt bestehen, abschaffen könnten ?
C)
Interessant sind die Fälle des Verlustes von Ansprüchen im Zeitpunkt des Wechsels:
Der Rentenanspruch im WPV (Ausgewiesen in €) ist niedriger als der Rentenanspruch im StB - V. (ebenfalls ausgewiesen in €) : Der Landesgesetzgeber des abgebenden Systems ordnet dann die Enteignung der frisch gebackenen Kollegen an.
Sollte dies im Zeitpunkt des Übergangs der Fall sein, muss dies nicht so bleiben, denn das WPV kann besser wirtschaften als das StBV bis zum Rentenbeginn. Aber dennoch stellt sich die Frage, ob man in dieser Fallgestaltung als Gesetzgeber die Überleitung regeln kann:
Worin liegt der Anlaß, dem StB etwas weg zu nehmen, wenn er WP wird ?
StB A und StB B werden im gleichen Zeitpunkt bei gleichem Geburtsjahr zugelassen und Mitglied des gleichen StBV
StB A wird WP. Seine Ansprüche werden unter Minderung übergeleitet.
StB B sagt: "Ich habe meinen Bock mehr" und gibt seine Zulassung ab. Seine Ansprüche bleiben auf höherem Niveau bestehen.
Wie begründet man, dass man StB A etwas wegnehmen kann ?
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