Das stimmt alles und ist sicher richtig aber die Praxis zeigt mir desöfteren leider andere Seiten auf. Du wirst mir als Berufskollege recht geben, dass bei einer Einleitung eines Strafverfahrens ein erheblicher Reputationsschaden und vor allem sehr viel Stress und Anspannung entstehen kann, bevor dieser Fall von einem Gericht entschieden wird. Es muss ja nicht gleich der BGH sein.
Ich möchte auch gar nicht mit der Keule kommen, entschuldigt mich, wenn das so rüber gekommen ist. Ich wollte lediglich sensibiliseren. Die Finanzverwaltung geht in der Tendenz härter vor, als noch vor 20 Jahren.
Beispielsweise wurde gegen einem Mandanten von mir ein Strafverfahren eingeleitet, weil dieser Hotelkosten, die hätten aufgeteilt werden müssen voll seinen Betriebsausgaben zugeordnet hat. Glücklicherweise wurde das am Ende eingestellt aber dennoch war der Ärger erstmal da.
Ceterum censeo schrieb am 17.01.2019:
WiWi Gast schrieb am 17.01.2019:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Hier würde ich dann gerne auf den großartigen Kollegen T. Fischer am BGH (Vors. 2. Strafsenat) verweisen:
"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - aber vor Strafbarkeit"
Sicherlich sind die Grenzen zwischen Vorsatz, bedingtem Vorsatz (+ Verbotsirrtum + Irrtum über den Tatbestand) und Fahrlässigkeit fließend, aber direkt mit der Steuerhinterziehungs-Keule zu kommen, ist mEn etwas überzogen.
Nicht jeder Fehler führt zur Strafbarkeit, selbst wenn es kein "mechanischer Fehler" war. Ein Richter unterstellt zudem keinem Angeklagten eine vorsätzliche Handlung - dies widerspricht zutiefst dem Ethos der Richterschaft und der Aufgabe der Judikative. Es gilt immer noch "in dubio pro reo" und der Richter urteilt(!) aufgrund der vorgetragenen Tatsachen; nicht mehr und nicht weniger.
Liebe Grüße
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