Big Boss ist watching you - Überwachung am Arbeitsplatz
Die Mitarbeiterüberwachung ist nur im gesetzlichen Rahmen oder mit Einwilligung des Arbeitnehmers möglich. Was ist erlaubt?
Die Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz ist nur dann gestattet, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegt oder der Arbeitnehmer der Überwachung zugestimmt hat. Da eine Überwachung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, ist sie nur bei einem konkreten Verdacht und stichprobenartig möglich. Im Gegensatz dazu ist das heimliche Überwachen von Mitarbeitern am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht gestattet. Es verletzt den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
Damit ein Arbeitgeber seine Interessen bei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, dem Schutz seines Eigentums oder der Vermeidung eines schlechten Betriebsklimas durchsetzen kann, können hiermit im Zusammenhang stehende Überwachungen gerechtfertigt sein. Überwiegt das Arbeitgeber-Interesse die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters muss Letzterer die Überwachung hinnehmen. Diese muss aber verhältnismäßig sein. Weitere Informationen dazu, was erlaubt ist und was nicht, gibt es unter https://rightmart.de/arbeitsrecht/ueberwachung-am-arbeitsplatz.
Was darf der Arbeitgeber?
Die Gründe für eine Mitarbeiterüberwachung können höchst unterschiedlich sein. Arbeitgeber wollen beispielsweise herausfinden, ob die Arbeitszeiten eingehalten werden, ob Firmeneigentum gestohlen wird oder ob die Internet- und Telefonanschlüsse übermäßig für private Zwecke genutzt werden. Wie weit der Arbeitgeber bei der Überwachung gehen darf, welche Formen der Überwachung es gibt und welche Maßnahmen die Mitarbeiter hinnehmen müssen, ist genau geregelt.
- Überwachung per Kamera
Öffentlich zugängliche Räume dürfen bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse des Arbeitgebers per Videokamera überwacht werden. Die Überwachung mit versteckten Kameras ist nicht erlaubt. Ausnahme: Lässt sich eine Straftat, zum Beispiel Unterschlagung, Diebstahl oder Körperverletzung, nur mit einer Kameraaufnahme aufklären, dann ist heimliches Filmen in Geschäftsräumen erlaubt. Toiletten, Aufenthaltsräume und Umkleiden sind hierbei tabu.
- Telefonate abhören
Das Abhören von Telefongesprächen ist verboten, es sei denn, der Mitarbeiter hat einer entsprechenden Regelung im Betrieb oder im Arbeitsvertrag zugestimmt. Auch das Speichern von Telefonnummern, Uhrzeit und Gesprächsdauer ist aus Datenschutzgründen problematisch. Doch es gibt Ausnahmen. Stichprobenkontrollen bei Geschäftstelefonaten sind durchaus statthaft. Gleiches gilt beim Kontrollieren der Einarbeitungsfortschritte eines neuen Kollegen oder beim Aufdecken endlosen privaten Telefonierens.
- Internetnutzung erfassen
Arbeitgeber dürfen Browserverläufe erfassen, geschäftliche Mails lesen, bestimmte Internetseiten sperren und private Mails verbieten. Letzteres darf durch Stichproben kontrolliert werden. Spürt der Arbeitgeber dabei private Mails auf, darf er sie nicht lesen, sonst drohen strafrechtlichen Konsequenzen. Anders ist die Lage, wenn der Verdacht auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen besteht, eine Straftat aufgedeckt werden kann oder die Ausbreitung eines Virus verhindert werden soll.
- Tracking per GPS
Mitarbeiter zu überwachen ist auch per GPS möglich. Wer Firmenwagen und Diensthandy nutzt, kann getrackt werden. Dies ist im Einzelfall, etwa zur Optimierung von Flottenbewegungen, zulässig. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Mitarbeiters. Dürfen Mitarbeiter den Firmenwagen und das Diensthandy privat nutzen, besteht allerdings auch die Möglichkeit einer Überwachung in der Freizeit. Diese ist nicht erlaubt.
- Taschen kontrollieren
Obwohl Taschenkontrollen ein Eingriff in die Privatsphäre des Mitarbeiters sind, dürfen sie bei dringendem Verdacht stichprobenartig bei verschiedenen Mitarbeitern und mit Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. Nur bei schwerwiegendem Verdacht darf ein konkreter Kollege gezielt kontrolliert werden.
- Detektive einsetzen
Einen Detektiv ohne konkreten Verdacht auf Mitarbeiter anzusetzen, ist unverhältnismäßig und rechtswidrig. Videoaufnahmen wären vor Gericht nicht verwertbar. Basiert der Verdacht dagegen auf Tatsachen und Beweisen, ist der Einsatz eines Detektivs erlaubt.
- Arbeitszeit erfassen
Die Einhaltung der Arbeitszeit darf mit Zeiterfassungssystemen kontrolliert werden. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung des Betriebsrats.
Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch heimlich kontrollieren?
Heimliches Überwachen von Arbeitnehmern ist grundsätzlich nicht erlaubt. Setzt sich ein Arbeitgeber darüber hinweg, kann ihn die unzulässige Mitarbeiterüberwachung teuer zu stehen kommen. Die Konsequenzen reichen von Bußgeldern bei Verstößen gegen den Mitarbeiterdatenschutz bis hin zu Entschädigungszahlungen bei Verstößen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Konsequenzen bei unerlaubter Überwachung
- Das Erheben oder Verarbeiten nichtöffentlicher personenbezogener Daten ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt.
- Bei unerlaubter Video- und Telefonüberwachung können betroffene Mitarbeiter Schmerzensgeld wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten einklagen.
- Sowohl das widerrechtliche Aufzeichnen von Tonspuren durch eine Überwachungskamera als auch das Weitergeben der nichtöffentlichen Gespräche sind Straftaten und werden mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijähriger Haftstrafe geahndet.