Hallo,
deine Fallbeschreibung ist für deine Fragestellung etwas kurz gesprungen.
Erwirbt eine GmbH Anteile (auch 100%) an einer anderen GmbH so handelt es sich bei dem Erwerb um einen share deal.´Im Rahmen eines share deals hat die erwerbende GmbH die Anteile mit dem Kaufpreis zzgl. Nebenkosten zu aktivieren. Es kann in diesem Fall kein Goodwill entstehen. Dies ist sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht der Fall.
Beim Erwerb von "Anteilen" an einer KG (auch GmbH & Co. KG) muss man zwischen Handels- und Steuerrecht trennen. Im Handelsrecht gilt prinzipiell das gleiche, wie beim Erwerb von Anteilen an einer GmbH.
Im Steuerrecht stellt sich der Fall anders da. Entgegen dem Handelsrecht erwirbt die GmbH in diesem Fall keine Anteile an der KG sondern Anteile an den Vermögensgegenständen und Schulden der KG. Den Kaufpreis, den die erwerbende GmbH zahlt, ist, soweit der die Anteile an den Buchwerten der Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz der KG übersteigt, in der Ergänzungsbilanz für die GmbH auf die stillen Reserven und stillen Lasten der anteilig erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden zu verteilen. Diese Mehrwerte sind in den Folgejahren, sowiet sie auf abnutzbares Anlagevermögen entfallen,planmäßig abzuschreiben.
Verbleibt nach der Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten nich ein Restbetrag, so ist deser als Goodwill in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren und palnmäßig abzuschreiben.
Ich hoffe ich konnte dir mit der Kurzfassung weiterhelfen.
VG
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