Ich glaube, dass hatten wir schon ein paar mal in einem älteren Thread, aber ich versuche es kurz zusammenzufassen:
Als Selbständiger: nein, siehe Paragraph 46 StberG. Du musst immer eine Niederlassung in Deutschland begründen.
Als Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft möglich, wenn die Gesellschaft auch min. eine Zweigstelle im Inland hat. Paragraph 55e StberG.
Als Angestellter Syndikus gilt das analog, ohne Wohnsitz in Deutschland, keine Chance. Siehe Paragraph 46 StberG.
Als Angestellter in einer Beratungsgesellschaft im Ausland geht es noch am einfachsten. Da ist nur Voraussetzung, dass die ausländischen Berufsträger bzw. Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft einen dem deutschen vergleichbaren Titel (StB, WP, RA) tragen in der EU. Außerhalb EU nur dem StB vergleichbar erlaubt, musst die Kammer fragen, welche Titel da anerkannt sind. Siehe Paragraph 58 Nr. 6 StberG.
Beim letzten wirst aber bestimmt den dort gültigen StB oder analog WP Titel machen müssen, sonst machst da nie Karriere.
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