Zitat:
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen gelten folgende Bedingungen:
Es können nur Prüfungsleistungen aus „unverbrauchten“ Abschlüssen anerkannt werden (§ 22 Abs. 5 MAPO). Damit ist gemeint, dass der Abschluss, der als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium verwandt wird, nicht für die Anerkennung von Leistungen aus dem wirtschaftspädagogischen Masterstudium herangezogen werden kann.
Zur Veranschaulichung zwei Beispiele.
Beispiel 1: Sie haben den Abschluss Dipl.-Betrw. (FH) und bewerben sich damit für das Wipäd-Masterprogramm. Ihr FH-Abschluss dient als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium, so dass Sie sich hieraus nichts für das Masterstudium anerkennen lassen können, unabhängig davon, ob Sie Inhalte bereits studiert haben. Ausnahme sind die sog. Nachstudiumsauflagen. Für diese Leistungen können Sie Ihren Abschluss verwenden.
Beispiel 2: Sie haben einen FH-Abschluss und ein Uni-Diplom (Dipl.-Kfm.). Der FH-Abschluss wird als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium verwendet. Hier ist keine Anrechnung - mit Ausnahme der Nachstudiumsauflagen - möglich. Aus dem Uni-Abschluss (der ja noch nicht „verbraucht“ wurde) können Sie sich Leistungen aus dem Masterprogramm anerkennen lassen, falls diese den Ansprüchen des § 22 MAPO genügen.
Studienleistungen, die zur Anerkennung herangezogen werden, dürfen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. (§ 22 Abs. 1 MAPO) und müssen mit den anzurechnenden Veranstaltungen „inhaltlich gleichwertig“ sein (§ 22 Abs. 2 MAPO).
Eine Anerkennung von Prüfungsleistungen wird nur gewährt, soweit „Gleichwertigkeit“ gegeben ist (§ 22 Abs. 2 MAPO). Gleichwertig wäre eine Studienleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem wirtschaftspädagogischen Masterstudium der Goethe-Universität entspricht. Wichtig im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfungsleistungen ist die Gesamtbetrachtung und -bewertung.
Es ist denkbar, das als Voraussetzung für die Anerkennung eine ergänzende Prüfung (z.B. in Form einer mündlichen Prüfung) gefordert werden kann (§ 22 Abs. 2 MAPO).
Was wird anerkannt?
An der Goethe-Universität erbrachte Leistungen, wenn sie nicht länger als 5 Jahre zurückliegen (§ 22 Abs. 1 MAPO). Das Datum des Ablegens der jeweiligen Prüfung ist hierbei maßgeblich, nicht das Ausstellungsdatum des Zeugnisses.
An anderen Hochschulen erbrachte Leistungen, soweit „Gleichwertigkeit“ geben ist, d.h. die Studienleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach der MAPO im Wesentlichen entsprechen (§ 22 Abs. 2 MAPO).
Insgesamt können max. 60 CP angerechnet werden (§ 22 Abs. 4 MAPO).
Entscheidungen bezüglich der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss (§ 22 Abs. 6 MAPO).
Antrag auf Anerkennung
Um Prüfungsleistungen angerechnet zu bekommen, muss ein Antrag gestellt werden.
Der Antrag ist mit der Bewerbung um einen Studienplatz einzureichen (§ 22 Abs. 1 MAPO). Wichtig: Aus formalen Gründen ist eine nachträgliche Anerkennung von Prüfungsleistungen ausgeschlossen, d.h. nicht mehr möglich.
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