Danke für die Einordnung.
Sie schreiben „Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist mit zunehmender Dauer der beruflichen Tätigkeit davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert.“
Heißt das, dass man zumindest im ersten und vllt zweiten Jahr sicher sein kann, dass wenn man mindestens 2 mal monatlich, an Weihnachten, an Feiertagen etc. am Heimatort ist und dies plausibel nachweisen kann, keine Probleme zu befürchten hat? Trotz der Tatsache, dass meine jetzige Wohnung 30qm (wohnhaft seit 3 Jahren) sehr wahrscheinlich kleiner sein wird als die beruflich bedingte Wohnung <60qm?
Darüber hinaus verstehe ich ihren Beitrag so, dass nach zunehmender Dauer es, auch wenn obige Gegebenheiten weiterhin gelten, schwierig wird das Finanzamt zu überzeugen?
Ceterum censeo schrieb am 21.08.2021:
Ich versuche es auch einmal, etwas klarer einzuordnen:
Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist mit zunehmender Dauer der beruflichen Tätigkeit davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert. Möchte der Arbeitnehmer etwas anderes geltend machen, so hat er nachzuweisen, dass er sich am Hauptwohnsitz im Wesentlichen aufhält, nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten. Die Finanzverwaltung erachtet daher hier mindestens 2 monatliche "Heimfahrten" als angemessen.
Eine höherwertige Beschaffenheit (Lage, Größe, Ausstattung, etc.) der Wohnung am Beschäftigungsort ist ebenfalls ein Indiz, dass sich der Lebensmittelpunkt verlagert hat. Dies ist jedoch nicht zwingend und im Einzelfall zu würdigen (hier mEn noch im Rahmen des Suchst du also regelmäßig deinen Hauptwohnsitz auf, hast gute Argumente für die Beibehaltung dieses Hauptwohnsitzes (mEn hier noch gegeben) und dokumentierst dies entsprechend, würde ich den Sachverhalt durchaus unter die doppelte Haushaltsführung subsumieren.
Liebe Grüße
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