Lounge Gast schrieb:
Hier nochmal der Schreiber mit den 6 Argumenten:
Sicher ist nix...nur der Tod. Klar!
Dann sind wir uns ja weitgehend einig. Ich habe halt ein Problem damit, wenn Aussagen mit "ist sicher" oder "100%ig" verbunden werden. Da sollte man stets vorsichtig sein...
Aber vom StB- und dem
WP-VW ist mir solch eine defizitäre Beitragsverschlampung
noch nicht zu Ohren gekommen. Das hört man immer wieder nur
bei den Ärzten und Rechtsanwälten. Aber egal...darum ging es
mir eh nicht.
Auch damit wäre ich vorsichtig. Bei vergleichbarem Eintrittsalter sind die prognostizierten Zahlen in manchen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerken weitgehend identisch. Das kommt auch immer auf das jeweilige Bundesland an. Was Ärzteversorgungswerke angeht, kenne ich nur einige Negativ-Beispiele aus der Presse. Zudem muss man dabei auch beachten, dass es sich immer um Prognosen handelt. Und die gehen zum Teil von unterschiedlichen Erfahrungswerken aus. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk in NRW existiert z.B. seit Mitte der 80er-Jahre, das entsprechende StB-Versorgungswerk erst seit der Jahrtausendwende. Letzteres zahlt wahrscheinlich noch keine bzw. kaum Renten aus. Vielleicht verbergen sich in den Bilanzen stille Reserven, vielleicht aber auch Abschreibungsbedarf. Im Prinzip fahren beide jedoch ähnliche Anlagemodelle. Die Verwaltungskosten dürften auch nicht signifikant auseinanderfallen, so dass ich da keine gewaltigen Unterschiede ausmachen kann. Zum WP-Versorgungswerk kann ich nicht viel sagen.
Zum Thema Syndicus-StB und Probleme:
Ich habe inzwischen einige dieser Fälle in meinem beruflichen
Umfeld miterleben dürfen. Und keiner ist aus dem VW
rausgeflogen, wenn er im ReWe,Controlling oder als kfm.
Leiter respektive GF in einem Unternehmen angefangen hat.
Okay. Das passt schon. Vorher klang das alles sehr unproblematisch. Davor wollte ich warnen. Bevor man wechselt, sollte man dass ggf. checken, wie es mit den Befreiungsvoraussetzungen aussieht.
Im übrigen bist du ja bereits aus der GRV ausgetreten. Es
geht also nicht mehr darum dich von dieser befreien zu
lassen, sondern vielmehr darum, dass die Kammer dich im
eigenen VW belässt.
Das wiederrum ist falsch. Die Kammer hat nicht die Kompetenz über die Befreiung zu entscheiden. Die Kammer entscheidet über die Zulassung. Mit der Zulassung entsteht eine Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk. Über die Befreiung entscheidet dann die Deutschen Rentenversicherung, wobei der Antrag über das Versorgungswerk bei der Rentenversicherung gestellt wird. Zulassung und Befreiung sind zwei verschiedene Paar Schuhe...
Und wie ich bereits sagte, ist mir bei
einem einschlägigen (!) Wechsel noch nichts anderes zu Ohren
gekommen. Wenn du natürlich auf einmal ins Marketing
wechselst, fliegt dir die Geschichte um die Ohren.
Bzgl. der Auffüllung der gesetzlichen RV bin ich mir nicht
sicher. Gibt es dazu eine Quelle ? Ich kannte bislang nur:
Drin oder nicht drin im VW. So eine Halblösung ist mir
bislang nicht bekannt gewesen, da ich mich für mich noch
nicht damit beschäftigt habe.
Eine Quelle ist schwierig. Letztlich geht alles zurück auf § 6 SGB VI. Die Befreiung ist danach tätigkeitsbezogen. Einfach mal die Stichtworte "Rentenversicherung", "Befreiung" und "tätigkeitsbezogen" bei google eingeben. Dann gibt es jede Menge Treffer zu einschlägiger Rechtsprechung. Es gibt Fälle, in denen die Tätigkeit nicht berufsspezifisch ist, aber - quasi nebenbei (Freunde und Bekannte beraten) - eine Zulassung besteht (Stichwort: Wohnzimmerkanzlei). Dann müssen die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit und dem Angestelltenverhältnis aufgeteilt und in die Deutsche Rentenversicherung bzw. das Versorgungswerk eingezahlt werden. Reichen die freiberuflichen Einkünften nicht aus, erhebt das Versorgungswerk einen Mindestbeitrag i.H.v. rund 150 Euro/Monat.
Und dann wird ein Problem daraus. Für Steuerberater ist das aktuell nicht virulent. Die Zulassung als Syndikus-Steuerberater wird nur dann erteilt, wenn die konkrete Tätigkeit berufsspezifisch ist. Wie das mit Nebenzulassungen ausschaut, vermag ich nicht zu beurteilen. Sollten Zulassungen neben dem Angestelltenverhältnis für´s Freunde und Bekannte beraten erteilt werden, dann sollte man vorsichtig sein. Bislang ist mir nicht bekannt, dass die Rentenversicherung solche Fälle kritisch hinterfragt hat. Bei den Rechtsanwälten mit Zulassung neben dem Angestelltenverhältnis hat sie das zuletzt versucht und vor den Sozialgerichten eine Reihe von Niederlagen erlitten. Bislang fehlt jedoch eine Entscheidung der höheren Instanzen und solange ist die Rechtslage unklar. Die Bestrebung der Rentenversicherung, möglichst viele Beitragszahler zu haben, sind unübersehbar. Deshalb würde ich mich über Thema - jedenfalls, wenn aktuell ein Jobwechsel ansteht - auf dem neusten Stand halten.
Aber schön, dass hier scheinbar auch ab und an ein paar Leute
diskutieren, die sich ihr Wissen nicht bei Bild und google
zusammengesucht haben.
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