WiWi Gast schrieb am 12.10.2023:
Das Problem ist nicht die WPK sonder unklare Regelung EU. Erst denken dann schreiben
Werter Kollege,
in Artikel 14a der Abschlussprüferrichtlinie heißt es in Absatz 2:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die am 1. Januar 2024 das in den Artikeln 6 bis 14 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026 abschließen.“
Wie kommst du nun darauf, dass das Problem auf Seiten der EU liegt?
Personen, die sich am 1.1.2024 im Zulassungsverfahren befinden, müssen von den Neuerungen ausgenommen werden, wenn diese die Prüfung bis 1.1.2026 abgeschlossen haben.
Diese Richtlinie sieht keinen Spielraum für irgendwelche Fantasien vor. Kein Mitgliedstaatenwahlrecht. Aber in Panik Probleme zu suchen, ist halt ein typisch deutsches Phänomen.
Als Ultimo Ratio wäre es allen betroffenen Prüflingen angeraten zu klagen. Hätte auch keine Lust unerwartet ein weiteres Modul zu absolvieren.
Unmittelbare Wirkung von EU-Recht:
https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/the-direct-effect-of-european-union-law.html
Dort heißt es:
„Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsakte, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Trotzdem erkennt der Gerichtshof in bestimmten Fällen eine unmittelbare Wirkung an, um die Rechte der Einzelnen zu schützen. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil Van Duyn gegen Home Office festgelegt, dass eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung hat, wenn ihre Bestimmungen uneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind und wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat.“
Ferner:
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Nachhaltigkeit/Kompass/WPK_Nachhaltigkeit_CSRD_Lesefassung_deutsch.pdf
Strg+F -> Artikel 14a.
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