ich denke folgendes:
1) interessiert sich die Kammer bzw. die Prüfungskommission für Verbesserungsvorschläge bzw. besteht aus Sicht der Kammer bzw. der Prüfungskommission Handlungsbedarf für Änderungen ?
2) Es sollte klar beschrieben sein, was Gegenstand der Aufgabe im einzelnen Modul ist und was nicht. Klare Trennung. Diejenigen, die im Modul A gut aufgestellt sind, dürfen bei der Prüfung in Modul B keinen Vorteil haben gegenüber andern Prüflingen.
3) Oh die Stoff - Fülle. Man soll alles auswendig lernen, doch packt das keiner mehr; Gegenstand des WP - Examens ist vor allem die Meinung des IDW: Der, der die Meinung des IDW gut auswendig herunter beten kann, besteht, während derjenige, der die kritische Grundhaltung ausübt und vom geltenden Recht ausgeht das Nachsehen hat. Das WP - Examen wird zu einer IDW - Konformitätsprüfung, doch hat dies mit dem späteren Examen nichts zu tun:
Im Examen kommt es auf Auswendiglernen an, während es bei der Berufsausübung auf die Fähigkeit ankommt, Sachverhalte zu erkennen, nachzuschlagen, eigenverantwortlich unter das Gesetz zu subsumieren und sich ähnlich eines Richters bzw. einer Richterin ein Prüfungsurteil zu bilden.
Was bringt das Training auswendig gelernten Wissens für die spätere Berufsausübung, wenn man in der späteren Berufsausübung nachschlagen kann ?
4) Ich denke, man sollte erst einmal Grundsätze formulieren, die von der Gleichbehandlung der Prüflinge ausgehen: Die Reihenfolge der Module wird nicht vorgegeben. Das hat aber den Nachteil, dass die Aspekte des einen Moduls im andern Modul Rückwirkungen haben:
Wie will man BWL - Sachverhalte im Modul PW prüfen, wenn die zu prüfende Person das Modul BWL noch gar nicht abgelegt hat ?
5) Man sollte mal zur Vereinfachung die Schnittmengen prüfen:
Warum muss jemand, der die Befähigung zum Richteramt in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erworben hat (was die Fähigkeit bedeutet, alle Rechtsfragen eigenverantwortlich im Namen des Volkes ohne Zutun Dritter zu ermitteln, nachzuschlagen und zu entscheiden) nochmal eine Prüfung für den WP ablegen ? Die Befugnis zur Ausübung des Richteramts führt auch zur Befugnis, eigenverantwortlich alle Rechtsfragen rund um Abschlußprüfungen im Namen des Volkes und damit im Namen der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer zu entscheiden.
Inwiefern korrespondiert die Ausübung des Richteramtes zur Ausübung des Amts als Wirtschaftsprüfer bei Abschlußprüfungen ? Die AP wird im öffentlichen Interesse vorgenommen.
Inwiefern befähigt die Vorbildung, die ein jeder Prüfling haben muss (Uni - Abschluss, oder StB auf Praxisweg und 5 Jahre Zulassung) dazu, Sachverhalte nachzuschlagen und danach zu entscheiden: Welchen Sinn macht es, von den Prüflingen auswendig gelerntes Wissen abzufragen, wenn die Personen bereits im Zeitpunkt der Zulassung zum Examen die Fähigkeit zum Nachschlagen bereits haben ?
Was ist Gegenstand der StB - Prüfung ? Macht es Sinn, das, was im Bereich der Bilanzierung im HGB Gegenstand der StB - Prüfung war, im WP - Examen erneut abzufragen ?
6) Was soll mit dem Beitrag einer anonymen Person erreicht werden ? Meint der TE ernsthaft, dass Prüfungskommission oder WPK das Thema aufgreifen, nur weil es im Forum diskutiert wird ? Will der TE an die WPK bw. die Prüfungskommission oder den Gesetzgeber heran treten ?
antworten