Zulassung Steuerberaterprüfung in meinem Fall
Hallo,
ich habe folgende Ausbildungen, wann erfülle ich fühestens die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 StBerG für die Steuerberaterprüfung?
Meiner Berechnung nach:
2018 Steuerfachangestellter + 8 Jahre praktische Tätigkeit -> 2026
2020 Bilanzbuchhalter + 6 Jahre praktische Tätigkeit -> 2026
2023 Master an Universität* + 3 Jahre praktische Tätigkeit -> 2026
*Bilanzbuchhalter wird im EU Berufsqualifikationsrahmen als Bachelor eingruppiert, daher konnte ich nach Eignungsprüfung das Master-Studium ohne Bachelor antreten.
3x Zulassung erst in 2026, das kann es doch nicht sein?? Oder übersehe ich hier etwas? Da ich einen höherwertigen Master-Abschluss habe, müsste doch pauschal 2 Jahre praktische Tätigkeit maßgebend sein, obwohl meine "Regel-Studienzeit" unter 4 Jahren liegt? Langzeitstudenten würden unter diesen Gesichtspunkten sichtlich bevorzugt, obwohl sie den gleichen Höchst-Abschluss "Master" haben und ich nach EU-Norm auch einen Bachelor habe. Was für ein Witz.
§ 36 StBerG:
1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,
- ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
- danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
- der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.
LG
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