Reisekostenerstattung beim Berufseinstieg
Fahrt-, Umzugs-, Trennungskostenbeihilfen und Reisekostenerstattung beim Berufseinstieg. Bestimmten Berufsgruppen wie Volks- oder Betriebswirten werden für die Bewerbung im europäischen Ausland einmalig die Flugkosten erstattet.
Mobilitätshilfen wie die Reisekostenerstattung beim Berufseinstieg
Der Paragraph 53 des Sozialgesetzbuches (SGB) III legt fest:
1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit
- dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und
- sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können.
2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnhame einer Beschäftigung umfassen
- Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe)
- Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe)
- Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe)
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe)
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe)
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe)