Studenten erhalten sieben Prozent mehr BAföG. Für Studenten mit eigener Wohnung, steigt der monatliche BAföG-Höchstsatz sogar um 9,7 Prozent von 670 auf 735 Euro. Das gilt für FH-Studenten ab September und für Uni-Studenten ab Oktober 2016. Der Einkommensfreibetrag beträgt für BAföG-Empfänger dann 450 Euro. Einkünfte aus Nebenjobs werden bis zu dieser Höhe nicht auf das BAföG angerechnet. Die Vermögensfreibeträge werden für Studenten von 5.200 auf 7.500 Euro erhöht.
BAföG-Erhöhung: Studenten-BAföG steigt auf 735 Euro, BAföG-Freibeträge erhöht
Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz hat der Bund mit Jahresbeginn 2015 die volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG übernommen. Er entlastet die Länder um rund 1,17 Milliarden Euro jährlich, damit sie ihrer Finanzierungsverantwortung für Hochschulen und Schulen besser gerecht werden können. Mit dem gesamten Reformpaket investiert der Bund im Jahr zusätzlich 825 Millionen Euro in die bessere Unterstützung von BAföG-Empfängern und mehr Bildungs- und Chancengerechtigkeit. Damit entlastet der Bund die Länder Jahr für Jahr um rund 1,2 Milliarden Euro. Das schafft finanzielle Spielräume für die Länder, die diese insbesondere zugunsten ihrer Hochschulen nutzen sollen.
Durch das höhere BAföG können die Elterneinkommen etwa 7 Prozent höher sein. Damit ist die Chance auf BAföG-Förderung höher und ein BAföG-Antrag sinnvoller denn je, kommentierte der Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks (DSW), Achim Meyer auf der Heyde, das Inkrafttreten der neuen BAföG-Freibeträge und Bedarfssätze.
Wichtige Punkte der BAföG-Reform:
- Anhebung der Bedarfssätze und des Wohnzuschlags
Alle Bedarfssätze werden um 7 Prozent angehoben. Der Wohnungszuschlag wird bis 250 Euro angehoben, sodass der Förderungshöchstsatz um 9,7 Prozent von 670 Euro auf 735 Euro steigt.
- Höhere Einkommensfreibeträge
Die Einkommensfreibeträge werden um 7 Prozent angehoben. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei 450 Euro, was einem Minijob gleichkommt, ohne dass dies Auswirkungen auf die BAföG-Förderung hat.
- Anhebung des Vermögensfreibetrags für eigenes Vermögen von BAföG-Beziehern
Der Freibetrag für jegliches eigenes Vermögen von Auszubildenden wird von 5.200 Euro auf 7.500 Euro angehoben. Zugleich werden für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern die zusätzlichen Vermögensfreibeträge von derzeit jeweils 1.800 Euro auf 2.100 Euro angehoben.
- Anhebung und Vereinheitlichung des Kinderbetreuungszuschlags
Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit Kindern wird einheitlich um 130 Euro für jedes Kind angehoben und ist nicht wie bisher gestaffelt.
- Schließung ungewollter Förderungslücken bei zweistufiger Studienstruktur
Ab Herbst gilt das Abschlussergebnis als Ausbildungsende, nicht wie bisher, die letzte Prüfungsleistung. Dadurch wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert. Außerdem wird ein Masterstudium künftig schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des Bachelor-Studiums förderungsfähig.
- Stärkung von Mobilität und Internationalität
Ausbildungen im Ausland werden stärker befördert und förderungsfähig sind nichtdeutsche Auszubildende, die seit 15 Monaten in Deutschland leben.
- Entbürokratisierung
Alle Länder müssen ab dem 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung ermöglichen. Die Hälfte der Bundesländer bietet einen echten e-Antrag, der Rest sollte nun zügig folgen.
Bis zu 735 Euro kann die BAföG-Förderung betragen. Neben dem Studium dürfen Studenten bis zu 450 Euro über einen Minijob hinzuverdient werden, ohne dass dies Einfluss auf die BAföG-Förderung hat. Von den Anhebungen des BAföG profitieren für neue BAföG-Bewilligungen (Berufs-)Schüler/innen für das neue Schuljahr ab 1. August 2016, Studierende an Fachhochschulen ab 1. September 2016, Studierende an Universitäten ab 1. Oktober 2016 und spätestens ab Oktober alle anderen, auch wenn keine neue BAföG-Bewilligung beginnt.
Freibeträge vom Einkommen der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner (§ 25 BAföG)
- Vom Einkommen miteinander verheirateter Eltern: 1.715 Euro (bisher: 1.605 Euro)
- Vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen/vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Auszubildenden: 1.145 Euro (bisher: 1.070 Euro)
- für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten/Lebenspartners des Einkommensbeziehers: 570 Euro (bisher: 535 Euro)
- für jedes weitere Kind: 520 Euro (bisher: 485 Euro)
Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (§ 23 BAföG)
- für den Auszubildenden selbst: 290 Euro (bisher: 255 Euro)
- für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden: 570 Euro (bisher: 535 Euro)
- für jedes Kind des Auszubildenden: 520 Euro (485 Euro)
Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden (§ 29 BAföG)
- für den Auszubildenden selbst: 7.500 Euro (bisher: 5.200 Euro)
- für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden: 2.100 Euro (bisher: 1.800 Euro)
- für jedes Kind des Auszubildenden: 2.100 Euro (bisher: 1.800 Euro
Download BMBF-Broschüre »Das BAföG« [PDF, 8 Seiten - 1 MB]
http://www.bmbf.de/pub/Das_BAfoeG.pdf
Weitere Informationen
http://www.bafög.de