Um es etwas komplizierter zu machen gibt es noch die sog. Märzklausel. Diese definiert wie Einmalzahlungen bei der Berechnung der SV-Beiträge zu behandeln sind, die im Zeitraum zwischen Januar bis März zur Auszahlung kommen.
Einfach gesagt, wird nämlich monatlich die Differenz vom regulären Monatsbruttogehalt zur BBG ermittelt und über das Jahr hinweg als "SV-Luft" aufaddiert.
Die BBG wird auf Monatswerte heruntergebrochen, also der Jahreswert durch 12 geteilt.
Verdient man also monatlich 5.500 EUR, die BBG für RV liegt aber (vereinfachtes Beispiel) bei monatlich 6.000 EUR baut sich die SV-Luft das Jahr über folgendermaßen auf:
JAN: 6.000 EUR minus 5.500 EUR = 500 EUR
FEB: 12.000 EUR (anteilige BBG für 2 Monate) minus 11.000 EUR (kumuliertes Fixgehalt YTD) = 1.000 EUR usw.
DEZ: 72.000 EUR (Jahreswert BBG) minus 66.000 EUR (Jahresbrutto) = 6.000 EUR
Eine Einmalzahlung unterliegt nur bis zur Höhe der SV-Luft der Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen. Demnach ist es ein Unterschied ob eine Einmalzahlung im Januar oder im Dezember zur Auszahlung kommt.
Die Märzklausel soll verhindern, dass alle Unternehmen ihre Einmalzahlungen im Januar auszahlen (weil dass die geringsten SV-Beiträge zur Folge hätte).
Im o.g. Beispiel bedeutet das für eine Einmalzahlung von 6.000 EUR folgendes:
1) kommt sie im Januar bis März zur Auszahlung wird gemäß Märzklausel die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet. Die SV-Beiträge berechnen sich aus der zum Jahresende verbleibenden SV-Luft des Vorjahres und (glaube ich) der aufgebauten SV-Luft für das aktuelle Jahr.
2) kommt sie vom April bis Dezember zur Auszahlung, bemessen sich die SV-Beiträge anhand der kumulierten SV-Luft des aktuellen Jahres.
a) im April wären das bspw. nur 2.000 EUR
b) im Dezember hingegen 6.000 EUR, also die volle Höhe der Einmalzahlung.
--> der günstigste Zeitpunkt für Einmalzahlungen im Hinblick auf eine Minimierung der SV-Beiträge ist also der April (zumindest für diejenigen, deren Grundgehalt unter der BBG liegt, durch Einmalzahlungen diese aber übersteigt).
Ich denke, Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden ebenfalls wie Einmalzahlungen behandelt.
Ob man durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld also SV-Beiträge im Vgl. mit einer gleichmäßigen Auszahlung über 12 gleiche Teile spart, hängt erheblich vom Auszahlungszeitpunkt ab und ist auch nur für diejenigen relevant, die ohne diese Sonderzahlungen nur knapp unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegen.
taxman schrieb:
Hallo,
bitte nochmal die Definition der Beitragsbemessungsgrenze
nachlesen (auf die schnelle aus wikipedia):
"...Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen
Sozialversicherungsrecht eine
Sozialversicherungs-Rechengröße. Sie ist der Betrag, bis zu
dem Arbeitsentgelt und Rente eines gesetzlich Versicherten
für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und
Pflegeversicherung herangezogen werden. Der Teil des
Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze
übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer
Betracht..."
Das heißt ab der BBG wird gekappt! Es ist dabei egal ob du
die BBG im August oder im Dezember reißt, ab überschreiten
der BBG entfallen auf die übersteigenden Beträge keine
Sozialabgaben.
LG Taxman
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