Es gibt aber nicht nur eine Quelle, sondern über 20 auf den letzten Seiten. So auch die hier:
"[..] Laut Rechtsanwalt Fabian Nowak machen sich Scheinstudenten grundsätzlich eines Betruges strafbar. Problematisch sei allerdings der Nachweis [..]"
Ich meine, der Mensch lässt sich mit seinem Namen zitieren, wie auch der Jurist in der bereits zitierten Quelle.
Zudem äußert sich der Anwalt Daniel Hesterbeg mMn in der von dir kritisierten Quelle durchaus klar und zwar im klassischen juristischen Gutachterstil, denn, wenn es kein Straftatbestand wäre, hätte er auch "nein" sagen können. Hat er aber nicht. Der gute Mensch antwortet da übrigens mit seinem richtigen Namen und setzt seinen Ruf aufs Spiel. Wenn es ganz klar wäre, dass das Scheinstudium kein Betrug ist, hätte er das geschrieben, sonst stünde er ja als inkompetent da.
Außerdem zitierst du nicht vollständig, denn, wenn man es vollständig liest, steht da schon, dass ein Scheinstudium strafbar ist, aber man die Schwierigkeit die Beweisbarkeit ist:
"Nach meiner ersten, nicht unbedingt abschließenden Einschätzung kann hier durchaus ein Betrug etc. vorliegen, was sich im Übrigen auch in verwaltungs-, zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht auswirken würde.
Der Nachweis des Vorsatzes dazu kann aber schwierig werden, denn müsste sagen können, Sie haben sich nur immatrikuliert, weil sie billig an irgendwelche Vorteile herankommen wollen.
Ich kann aber trotzdem von diesem Ansinnen/Verhalten nur abraten, zumal Sie berufstätig sind.
Das lässt auf einen Vorsatz durchaus schließen."
Er sagt also in Wirklichkeit, dass das Scheinstudium strafbar ist, wenn man es nachweisen kann. Im Fall des Fragestellers durch seine Berufstätigkeit. Damit argumentiert Anwalt Heistenberg ähnlich wie Anwalt Nowak oben: Strafbar, aber der Nachweis ist schwer.
Und genau da kommt die Definition des Bundesverwaltungsgerichtes ins Spiel, die du nicht verstanden hast. In der wird der Scheinstudent definiert. Das heißt, Scheinstudent ist der, der nicht aktiv seinen Abschluss anstrebt. Damit gibt es, was hier auch mal bestritten wurde, ein Studiergebot, sonst ist man kein echter Student.
Das heißt, dass man den Vorsatz und den Nachweis den die Anwälte fordern durch fehlende Anwesenheiten und Prüfungsleistungen konstruieren könnte, wenn man wollte.
Das ist nun wirklich einfach zu kontrollieren, oder?
Damit sind zwei Dinge klar:
- Strafbarkeit
- Wie diese bewiesen werden könnte
Mehr wurde gar nicht behauptet, nur, dass wenn der Staat mal Lust auf flächendeckende Kontrollen hat, auch alle dran sind, die in den letzten 5 Jahren betrogen haben. Stichwort: Verjährung.
WiWi Gast schrieb am 16.02.2018:
Deine Quelle Nr. 1 sagt folgendes:
"Nach meiner ersten, nicht unbedingt abschließenden Einschätzung kann hier durchaus ein Betrug etc. vorliegen, was sich im Übrigen auch in verwaltungs-, zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht auswirken würde."
Das ist eine Phrase. Was soll ein Anwalt im Internet anderes schreiben, wenn ihn jemand fragt, ob er sich trotz Vollzeitjob und nach eigener Äußerung ohne Absicht, den Studiengang abzuschließen, einschreiben will?
Bei der zweiten Quelle weißt Du selber nicht, was Du zitieren sollst. Hier geht es um einen völlig anderen Sachverhalt, Strafbarkeit wird hier nirgends festgestellt.
Ich darf Dich abschließend bitten, hier keine weiteren Ammenmärchen zu erzählen!
WiWi Gast schrieb am 16.02.2018:
- Der Betrug verfährt erst nach 3 - 5 Jahren, abhängig vom Umfang
antworten