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Gehalt & BerufserfahrungTVöD

TVÖD-Tarifeinigung: Beschäftigte können sich über mehr Geld freuen

Die Tarifrunde 2018 mit dem Bund und den kommunalen Arbeitgebern ist abgeschlossen. Die Entgelte werden in drei Schritten erhöht; betrieblichschulische Ausbildungsverhältnisse und duale Studiengänge werden tarifiert. Außerdem wird die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost der VKA an das Westniveau angeglichen.

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TVÖD-Tarifeinigung: Beschäftigte können sich über mehr Geld freuen
Die Tarifrunde 2018 mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) war neben der Auseinandersetzung um die Erhöhung der Tabellenentgelte, die zu einem überraschenden Ergebnis führte, durch die Vielfalt der Verhandlungsgegenstände geprägt. In den meisten Punkten konnte mit der Tarifeinigung vom 17.4.2018 eine Verständigung erzielt werden. Die Inhalte dieser Tarifeinigung treten in der Regel rückwirkend mit Wirkung vom 1.3.2018 in Kraft und bedürfen nach Ablauf der Erklärungsfrist am 15.6.2018 dann noch der Umsetzung durch entsprechende (Änderungs-)Tarifverträge.

Entgelterhöhungen: Tabellenentgelte
Die Entgelte der Anlagen A (Bund) und (VKA) zum TVöD (allgemeine Entgelttabellen) werden in drei Schritten erhöht, und zwar rückwirkend ab 1.3.2018, zum 1.4.2019 und zum 1.3.2020 bei einer Mindestlaufzeit bis zum 31.8.2020. Die Tabellenerhöhungen fallen dabei für alle Entgeltgruppen und Stufen unterschiedlich aus. Das gewichtete Gesamtvolumen über alle Entgeltgruppen beträgt rund 7,5 Prozent. Mit den Tabellenerhöhungen wurden folgende Leitlinien umgesetzt:

Die Tabellenentgelte der Anlage C (VKA) zum TVöD (Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst) werden in den gleichen drei Schritten erhöht. Wie in der allgemeinen Entgelttabelle erhalten die Stufen 1 die bisherigen Beträge der jeweiligen Stufe 2 und erhöht sich jeder Stufenwert mit dem dritten Erhöhungsschritt mindestens um 175 Euro gegenüber dem bisherigen Betrag. Im Übrigen werden die Tabellenwerte einheitlich um insgesamt 7,32 Prozent (3,11 Prozent im ersten Schritt, weitere 3,02 Prozent im zweiten Schritt und weitere 1,03 Prozent im dritten Schritt) angehoben.

Die Tabellenentgelte der Anlage E (VKA) zum TVöD (Entgelttabelle für den Pflegedienst) werden rückwirkend ab 1.3.2018, zum 1.3.2019 und zum 1.3.2020 grundsätzlich einheitlich um 2,90 Prozent, 3,29 Prozent und 1,04 Prozent erhöht, mindestens jedoch insgesamt um 175 Euro. Hintergrund für die abweichende Verteilung der Erhöhung auf den ersten und den zweiten Schritt ist, dass nach der vorgesehenen Änderung des Krankenhausfinanzierungsrechts ab 2019 die tariflichen Personalkostensteigerungen im vollen Umfang von den Krankenkassen zu refinanzieren sind.

Im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werden die Tabellenentgelte im Nahverkehr (TV-N) rückwirkend ab dem 1.3.2018 um 3,19 Prozent, mindestens um 76,50 Euro, zum 1.4.2019 um weitere 3,09 Prozent, mindestens um 76,50 Euro und zum 1.3.2020 um weitere 1,06 Prozent, mindestens um 27,00 Euro erhöht.
 

Ausbildungsentgelte
Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD werden einheitlich rückwirkend ab 1.3.2018 um einen Festbetrag von 50 Euro und ab 1.3.2019 nochmals um weitere 50 Euro erhöht. Dies bedeutet für die Auszubildenden eine – gegenüber der Entgelterhöhung für die Beschäftigten – überproportionale Anhebung.

Tarifierung von Ausbildungsverhältnissen
Die Schülerinnen und Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz – jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17.9.2013 – sowie nach dem Notfallsanitätergesetz werden rückwirkend ab 1.3.2018 in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – einbezogen.

Ebenfalls rückwirkend ab 1.3.2018 werden die Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher (zum Beispiel »PiA« in Baden-Württemberg und »OptiPrax« in Bayern) in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – einbezogen. Solche in der Regel dreijährigen Ausbildungsgänge, bei denen die Praxisanteile in die fachschulische Ausbildung integriert sind, lösen in immer mehr Bundesländern – zum Teil in Modellversuchen – die traditionelle Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher ab, die sich in eine dreijährige fachschulische Ausbildung und ein anschließendes einjähriges Anerkennungspraktikum gliedert.

Nach Klärung restlicher Fragen der Refinanzierung durch die Krankenkassen mit dem Bundesgesundheitsministerium werden die Tarifvertragsparteien die Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler nach dem Diätassistentengesetz, dem Ergotherapeutengesetz, dem Gesetz über den Beruf des Logopäden, dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dem Orthoptistengesetz und dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – vereinbaren.
 

Jahressonderzahlung
Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung betragen zurzeit im Bereich der VKA für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost 75 Prozent der im Tarifgebiet West geltenden Werte. Sie werden ab dem Kalenderjahr 2019 in vier gleichen Jahresschritten, d.h. im Jahr 2019 auf 82 Prozent, im Jahr 2020 auf 88 Prozent, im Jahr 2021 auf 94 Prozent und ab dem Jahr 2022 auf 100 Prozent der im Tarifgebiet West geltenden Bemessungssätze angehoben.

Altersteilzeitarbeit
Die Möglichkeit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit oder von flexibler Altersarbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Bund) bzw. dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – (VKA) wird entsprechend der Mindestlaufzeit der Entgelterhöhungen bis zum 31.8.2020 verlängert.

Leistungsminderung
Nach Abschluss der Tarifrunde 2018 werden auf Spitzenebene Tarifverhandlungen zu den Regelungen bei Leistungsminderung aufgenommen. In die Verhandlungen werden auch Regelungen für die Beschäftigten der Bundeswehrfeuerwehren einbezogen. Zurzeit gelten für leistungsgeminderte Beschäftigte gemäß §§ 16a TVÜ-Bund und TVÜ-VKA die bisherigen Vorschriften des BAT und des MTArb bzw. des BMT-G II weiter.

Übernahme von Auszubildenden
Die mit Ablauf des 28.2.2018 außer Kraft getretene Vorschrift des § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – zur Übernahme von Auszubildenden wird mit Wirkung vom 1.3.2018 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft.

Urlaubsanspruch der Auszubildenden
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten nach § 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – und § 10 TVPöD wird rückwirkend ab dem Urlaubsjahr 2018 um einen Tag auf 30 Tage (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) erhöht. Der Zusatzurlaub für Auszubildende im zweiten und dritten Ausbildungsjahr im Schichtdienst nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – bleibt unverändert erhalten.

Entgeltgruppe 9c beim Bund
Im Bereich des Bundes wird rückwirkend zum 1.3.2018 eine Entgeltgruppe 9c eingeführt. Hierfür werden in der Entgeltordnung Bund neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte eingeführt, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt. Näheres hierzu wird in der Redaktion festgelegt. Die Gewerkschaften streben dabei die Übernahme der Systematik in der neuen Entgeltordnung für den Bereich der VKA (Anlage 1 zum TVöD [VKA]) an, wonach zumindest diejenigen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c zugeordnet wurden, die in der Anlage 1a (Vergütungsordnung) zum BAT der Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa zugeordnet waren. Dies wird zu Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 9b in die neue Entgeltgruppe 9c führen, für die die Gewerkschaften wieder eine Antragslösung wie bei Inkrafttreten der Entgeltordnung des Bundes am 1.1.2014 anstreben.3

Besondere Stufenregelungen
§ 16 Abs. 1 Satz 2 TVöD (VKA) und der Anhang zu § 16 TVöD (VKA) werden rückwirkend zum 1.3.2018 aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser besonderen Stufenregelungen für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten wird in der Entgeltgruppe 2 jetzt auch die Stufe 6 erreicht, in der Entgeltgruppe 9a auch die Stufen 5 und 6 und in der Entgeltgruppe 9a entfällt die Verlängerung der Stufenlaufzeit in der Stufe 3. Die bisher zurückgelegten Zeiten werden voll angerechnet.

TV-V
Die Tarifverhandlungen zum TV Demografie Versorgung werden fortgesetzt. Zudem gibt es folgende Änderungen: