WiWi Gast schrieb am 20.07.2021:
Hattest du Erfolg? Denn aus dem §21 lässt sich mM nach nicht herauslessen , dass zus. Werbungskosten angerechnet werden können. Des Weiteren bin ich mir nicht sicher, ob das Amt hier auch von der gültigen Rechtssprechnung in der Einkommenssteuer abweichen kann, oder immer gebrauch von der Defintion im EStG macht.
Für mich persönlich wäre Interessant zu wissen, ob das Amt (BAföG-Amt) hier zwischen Werbungskosten die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit entstehen und Kosten im Studium ( bücher etc), welche aufgrund meiner Zweitausbildung als Werbungskosten annerkannt werden, differenziert.
Wenn jemand nähere Informationen hat, wäre ich sehr dankbar.
Ich habe bereits alle Gesetze durch und finde nur einmal bei Study Online einen Verweis, dass es möglich ist höhere WK als die Pauschale anzusetzen, aber nicht, ob das für meinen fall möglich ist oder ob sie alle Kosten, welche der WKDefinition nach EStG entsprechen annerkennen.
LG
Kann mal von mir berichten:
Ja, ich hatte Erfolg:
Ich musste für eine Werkstudentenstelle (über 450 EUR) 2x die Woche jeweils 200km mit dem Auto pendeln. Bei der ursprünglichen Berechnung meines Bafög-Satzes haben die vom Amt aber nur die 1000 EUR Pauschale und einen 450 EUR Job berücksichtigt, sodass eines Tages dann ein Brief mit einer Rückförderung von etwa 2.500 EUR kam. Einspruch beim Amt eingelegt mit dem Verweis auf den damals noch laufenden Veranlagungsprozess. Am Ende dann den Steuerbescheid hingeschickt und letztendlich nur noch 200 EUR statt den 2.000 EUR zurückzahlen müssen.
Das Bafög-Amt hat aber nicht (zurecht) alle meine Werbungskosten berücksichtigt. Bei mir kamen in diesem Jahr aufgrund eines Auslandssemesters rund 10.000 EUR Werbungskosten zusammen. Berücksichtigt wurden nur die Kosten, die im Zusammenhang mit der Werkstudentenstelle standen (Kilometerkosten, Semestergebühren/Ticket, Verpflegungsmehraufwand).
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